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VwGH 06.05.1982, 81/16/0060

VwGH 06.05.1982, 81/16/0060

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Antrag auf "Rücküberweisung" der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer ist als Antrag auf Abänderung der Steuerfestsetzung iSd § 20 Abs 4 GrEStG 1955 aufzufassen.
Normen
RS 2
Die Vorschriften des § 20 GrEStG 1955 setzen voraus, daß die Steuerschuld iSd § 16 GrEStG 1955 bereits entstanden ist. Für einen Erwerbsvorgang, dessen Wirksamkeit gemäß den §§ 2, 15 des Slbg GVG von der - dann versagten - Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig war, konnte eine Steuerschuld überhaupt nicht entstehen. § 20 GrEStG 1955 ist daher unanwendbar.
Norm
RS 3
Ohne Vorhandensein eines Spruches kann in der Regel von einem Bescheid nicht gesprochen werden.
Normen
RS 4
Die Rechtsmittelbehörde ist nicht berechtigt, über einen an sie gerichteten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde der WP in A, vertreten durch Dr. Georg Tyrolt und Dr. Werner Steinwender, Rechtsanwälte in Salzburg, Auerspergstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 67/8-III-DG-1980, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der hilfsweise gestellte "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom verkauften A und JN an KP aus dem Gutsbestand der den Verkäufern gehörigen Liegenschaft EZ 26 KG S die Parzellen 35/1 B Haus Nr. 3, 701/1 Wiese, 703/1 Garten und 75 Bauarea Haus CNr. 22 zum Kaufpreis von S 300.000,--.

Auf Grund der hierüber am zur BRP-Zahl 26550/74 erstatteten Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg mit Bescheid vom , BAP 75/23, gegenüber KP für den oben erwähnten Kaufvertrag Grunderwerbsteuer in Höhe von S 24.419,-

- fest, welche auch bezahlt wurde. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Bescheid vom gab die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung dem Ansuchen des KP um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des oberwähnten Rechtsgeschäftes keine Folge.

Mit weiterem Kaufvertrag vom verkauften A und JN an KP (abermals) aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 26 KG S die Grundstücke 31/3 Bauarea mit Haus Nr. 3 und 75 Bauarea mit Haus Nr. 23 (richtig: 22) sowie 703/1 Garten um einen Kaufpreis von S 240.000,--. Gegenüber dem Kaufvertrag vom war also lediglich das Grundstück 701/1 Wiese nicht mehr Gegenstand des neuerlich abgeschlossenen Kaufvertrages.

Über diesen Kaufvertrag wurde am zur BRP-Zahl 5312/76 Abgabenerklärung erstattet.

KP verstarb am . Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Oberndorf bei Salzburg vom der Beschwerdeführerin als erblasserischer Witwe zur Gänze eingeantwortet.

Mit Schreiben vom teilte die Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg mit, daß der zur BRP Nr. 5312/76 angezeigte Kaufvertrag (vom ) am grundverkehrsbehördlich genehmigt worden sei.

Mit Bescheid vom setzte das erwähnte Finanzamt für den zuletzt genannten Erwerbsvorgang gegenüber der Beschwerdeführerin (abermals) Grunderwerbsteuer in Höhe von S 19.440,-- fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, die Grunderwerbsteuer sei bereits für den früheren, die gleichen Kaufliegenschaften betreffenden Vertrag vorgeschrieben und bezahlt worden, zog jedoch diese Berufung in der Folge zurück.

Mit Schreiben vom teilte der öffentliche Notar Dr. AH (der Verfasser und Beurkunder des seinerzeitigen Kaufvertrages vom ) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg mit, daß dieser zur BRP-Zahl 26.550/74 registrierte Kaufvertrag von der zuständigen Grundverkehrskommission mit Bescheid vom nicht genehmigt und daher der Kaufvertrag nicht rechtsgültig geworden sei. Gleichzeitig ersuchte er, den bereits einbezahlten Grunderwerbsteuerbetrag auf sein Anderkonto zurückzuüberweisen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern den Antrag auf Rückzahlung der zu BAP 75/23 eingezahlten Grunderwerbsteuer ab, da die Einzahlung der rechtskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer entspreche und daher kein Guthaben bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob Dr. AH namens und unter Vollmachtsvorlage der Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, da gemäß den Bestimmungen des Salzburger Landes-Grundverkehrsgesetzes die erforderliche Genehmigung eine Rechtsbedingung darstelle, sei durch die Abweisung der Genehmigung des Kaufvertrages vom das Rechtsgeschäft ex tunc nicht zustandegekommen. Es könne daher mangels eines steuerpflichtigen Erwerbsvorganges eine Grunderwerbsteuerpflicht nicht entstanden sein.

In ihrem nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung erstatteten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, die "Modifikation" des seinerzeitigen Kaufvertrages (ergänze: durch den Kaufvertrag vom ) stelle lediglich einen Nachtrag dar, da das modifizierte Kaufobjekt kein "aliud", sondern lediglich ein "minus" beinhalte. Es sei daher für einen Kaufvorgang zweimal Grunderwerbsteuer bezahlt worden. Sollte aus formaljuristischen Gründen die Rückzahlung nur bei Aufhebung des seinerzeitigen Grunderwerbsteuerbescheides möglich sein, so werde der Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg, BAP 75/23 gestellt.

In ihrem im Zuge des Berufungsverfahrens erstatteten, bei der belangten Behörde am eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin schließlich noch die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und brachte hiezu vor, dem Schriftenverfasser des ersten Vertrages Dr. H sei die Tatsache, daß KP am verstorben sei, erst im Jahre 1979 bekannt geworden. Das Ableben des Kaufwerbers und die Tatsache, daß dieser Umstand dem Schriftenverfasser erst nach Ablauf der zweijährigen Frist bekannt geworden sei, innerhalb derer "eine Vertragsaufhebung und Rückerstattungsantrag" nach § 20 GrEStG möglich gewesen wäre, stelle ein "unvorhersehbares" und "damit auch" unabwendbares Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 ff BAO rechtfertige.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen damit, daß im gegenständlichen Kaufvertrag (vom ) auf eine notwendige Genehmigung durch die Grundverkehrskommission nicht hingewiesen sei. Das Finanzamt habe nicht von Amts wegen prüfen müssen, ob das Rechtsgeschäft von einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei. Wenn vom Finanzamt für den Vertrag Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei, so habe "sie" (gemeint offenbar: die Tatsache der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) immer noch entweder als rechtzeitige Berufung gegen diesen Bescheid geltend gemacht oder nach Versagung der Genehmigung nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 3 GrEStG die Steuer rückgefordert werden können. Dies sei jedoch bis zum Jahre 1979 nicht geschehen. Der danach eingebrachte Antrag auf Rückerstattung habe abgewiesen werden müssen, da er nicht rechtzeitig erfolgt sei. Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 5 GrEStG hätte nämlich dieser Antrag bis zum gestellt werden müssen.

Bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 ff BAO werde ausgesprochen, daß auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Es liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor; das reine Übersehen einer Frist bzw. das nicht rechtzeitige Bekanntwerden eines Umstandes rechtfertigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mangels eines Guthabens könne eine Rückzahlung nicht stattfinden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch in ihrem Recht verletzt, daß ein einziger Erwerbsvorgang zweimal der Besteuerung unterzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, "dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben", um der Beschwerdeführerin dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, einen Antrag auf Refundierung der Grunderwerbsteuer nach § 20 GrEStG bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem § 20 Abs. 1 Z. 3 GrEStG in der geltenden Fassung wird die Steuer auf Antrag unter anderem nicht festgesetzt, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern, wenn in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt ist. Anträge nach Abs. 1 bis 4 können zufolge der Vorschrift des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall lag ein Antrag des seinerzeitigen Urkundenverfassers Dr. H auf Rücküberweisung der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer für den zu BRP 26.550/74 registrierten Kaufvertrag vom vor. In diesem Schriftsatz war zwar die Person des Antragstellers nicht genannt und dem Schriftsatz dessen Vollmacht nicht angeschlossen; durch die namens der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom erhobene Berufung und die dieser Berufung angeschlossene Vollmacht der Beschwerdeführerin ist jedoch klargestellt, daß schon der Antrag vom namens der Beschwerdeführerin eingebracht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 16/2969/80), zumal nur sie als eingeantwortete Alleinerbin nach den seinerzeitigen Abgabenschuldner KP und somit als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. hiezu jetzt auch die durch die Bundesabgabenordnung-Novelle BGBl. Nr. 151/1980 geschaffene Neufassung des § 19 BAO) zu einem derartigen Antrag materiellrechtlich legitimiert war.

Da weiters nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung eine bloße Rückzahlung der Steuer unter Aufrechterhaltung des Steuerbescheides unzulässig ist, welchem Umstand durch die auf die Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969 zurückgehende Neufassung des § 20 Abs. 4 GrEStG Rechnung getragen wurde (vgl. hiezu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1223 der Beilagen XI. GP., Seite 6, sowie Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz II, Lieferung Dezember 1969, Tz. 33 zu § 20), durfte die belangte Behörde den erwähnten Antrag vom ohne Gesetzesverstoß als Antrag auf Abänderung der Steuerfestsetzung im Sinne des Abs. 4 der zuletzt genannten Gesetzesstelle (früher "Rückvergütung" genannt) auffassen (vgl. hiezu Fellner, Zum Verfahren bei Rückvergütung einer Grunderwerbsteuer, ÖStZ 1963, Seite 283). Im selben Sinn war auch der Antrag auf "Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides" im Vorlageantrag zu verstehen.

Als das den Anspruch auf Abänderung der Steuerfestsetzung begründende Ereignis wird im erwähnten Antrag der Umstand genannt, daß das Rechtsgeschäft von der zuständigen Grundverkehrskommission mit Bescheid vom nicht genehmigt worden sei. Ausgehend von dieser Behauptung war aber der Antrag gemäß § 20 Abs. 5 GrEStG jedenfalls verspätet, weil er danach nur bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres, das auf das Jahr des Eintrittes des erwähnten Ereignisses folgte - das war also bis zum  - hätte gestellt werden müssen.

Davon abgesehen aber kam die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z. 3 GrEStG im vorliegenden Fall schon aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht:

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Für den Bereich der Grunderwerbsteuer ist die Entstehung des Abgabenanspruches im § 16 GrEStG geregelt. Danach entsteht die Steuerschuld gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld gemäß Abs. 2 des § 16 GrEStG jedoch erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

Die Vorschriften des § 20 GrEStG hingegen setzen voraus, daß die Steuerschuld im Sinne der §§ 4 Abs. 1 BAO, 16 GrEStG bereits entstanden ist; in gewissen Fällen soll dessenungeachtet zur Vermeidung unbilliger Härten eine Festsetzung der Steuer unterbleiben bzw. die bereits erfolgte Festsetzung abgeändert werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Überschrift dieser Bestimmung, sondern auch daraus, daß im Abs. 1 Z. 1 und 2, im Abs. 3 Z. 1 und im Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ausdrücklich an den Erwerbsvorgang bzw. die Entstehung der Steuerschuld angeknüpft wird.

Nun war gemäß den §§ 2 und 15 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 8, die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom von der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig, die in der Folge versagt wurde. Für diesen Erwerbsvorgang konnte daher gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG eine Steuerschuld überhaupt nicht entstehen (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 16/2209/79). Wenn dessenungeachtet die Grunderwerbsteuer in rechtswidriger Weise festgesetzt und dieser Bescheid in der Folge rechtskräftig wurde, so konnte diese Festsetzung mangels Vorliegens der im § 20 GrEStG normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden.

Die Beschwerdeführerin hätte daher bereits den Grunderwerbsteuerbescheid vom unter Hinweis darauf, daß mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung im Sinne des § 16 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld noch nicht entstanden sei, mittels Berufung bekämpfen müssen; die Rechtskraft dieses Bescheides verhindert eine neuerliche Aufrollung dieser Frage (vgl. insoweit Schnabl, Die Bedeutung der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes für das Gebührengesetz 1957 und das Grunderwerbsteuergesetz 1955, ÖStZ 1959, Seite 262).

Dem Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Grunderwerbsteuer konnte schon deswegen auch nicht etwa im Wege einer Umdeutung in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO Erfolg beschieden sein, weil die Monatsfrist des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle (in der Fassung vor der Bundesabgabenordnung-Novelle 1980, BGBl. Nr. 151) längst verstrichen war. Auf eine allfällige Wiederaufnahme von Amts wegen nach Abs. 4 derselben Gesetzesstelle, die Kucher (Folgen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes im Grunderwerbsteuerrecht, ÖStZ 1965, Seite 212) für zulässig hält und die im Beschwerdefall wohl in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, hatte die Beschwerdeführerin jedoch keinen Rechtsanspruch (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung 1966, Seite 961; Stoll Bundesabgabenordnung-Handbuch 1980, Seite 727).

Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß sowohl der Kaufvertrag vom als auch jener vom zwischen denselben Parteien über dasselbe Kaufobjekt errichtet worden sei und es sich daher nicht um zwei verschiedene Rechtsvorgänge, sondern nur um einen Rechtsvorgang handle, wobei das Kaufobjekt identisch, wenn auch nicht flächenmäßig kongruent sei, vermag ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Tatsächlich lagen zwei verschiedene Kaufverträge vor, von denen der erste mangels Vorliegens der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 unwirksam war. Es trifft daher auch nicht zu, daß für einen Rechtsvorgang zweimal Grunderwerbsteuer vorgeschrieben und eingehoben wurde.

Ohne rechtliches Gewicht ist auch die Frage, auf welche Umstände es zurückzuführen ist, daß der Grunderwerbsteuerbescheid vom rechtskräftig und die Frist des § 20 Abs. 5 GrEStG versäumt wurde. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg allein schon aus der Tatsache, daß die Verkäufer Landwirte seien und es sich nach den Grundbuchsmerkmalen um ein landwirtschaftliches Objekt gehandelt habe, hätte erkennen müssen, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, weil die Rechtskraft des Bescheides vom derartige Erörterungen überflüssig erscheinen läßt.

An diese Rechtskraft ist auch der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom vorgetragenen Rechtsansicht - gebunden. Ebensowenig ist es ihm möglich, den "weiteren, nicht zu Recht ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid" (gemeint ist offenbar jener vom ) aufzuheben, weil dieser Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wendet, ihrerseits gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Vorschrift des § 236 BAO verwiesen; aus den Akten ergibt sich im übrigen, daß ein Nachsichtsverfahren bereits im Gange ist.

Zu ihrem hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, das Bemühen des Schriftenverfassers Dr. H, durch Erlangung der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin entgangene Rechtsmittelfristen bzw. "die Frist zur Vertragsaufhebung gemäß § 20 des Grunderwerbssteuergesetzes" neuerlich zu eröffnen, sei vergebens gewesen, da die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag im Zuge der "Abweisung des übrigen Bescheides ohne besondere Begründung abgetan" habe.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß sich der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin nicht etwa auf die Erleidung eines Rechtsnachteiles durch Versäumung einer Frist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 46 Abs. 1 VwGG 1965) stützt. Vielmehr bezieht sich die Beschwerdeführerin damit offensichtlich auf den oben wiedergegebenen, im Schriftsatz vom enthaltenen, an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag, eine von der Verwaltungsbehörde verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, kann aber nur als Antrag auf reformatorische Entscheidung aufgefaßt werden. Gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden - jedoch lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 314).

Davon abgesehen liegt jedoch in diesem Umfang ein Bescheid der belangten Behörde gar nicht vor. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde und daher der entscheidende Teil des Bescheides; ohne Vorhandensein eines Spruches kann in der Regel von einem Bescheid nicht gesprochen werden (vgl. Reeger-Stoll, aaO. Seite 333; Stoll aaO. Seite 220; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 1975, 1. Halbband Seite 310; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes2 1980, Seite 133; weiters die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2291/A, vom , Slg. Nr. 3086/F, vom , Zl. 482/71 und vom , Slg. Nr. 9458/A). Daß die Angelegenheit in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides behandelt wurde, vermag - anders etwa als in jenen Fällen, in denen sich trotz Fehlens eines ausdrücklichen Abspruches über die Abweisung eines Teil- oder Mehrbegehrens der diesbezügliche Entscheidungswille der Behörde mit hinlänglicher Deutlichkeit aus der Begründung ergab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 7967/A, und vom , Zl. 925/79) - den hier gänzlich fehlenden Bescheidspruch nicht zu ersetzen. Schließlich wäre die belangte Behörde auch gar nicht berechtigt gewesen, über einen unzulässigerweise (§§ 308 Abs. 3, 310 Abs. 1 BAO) an sie als Rechtsmittelbehörde gerichteten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1013/77).

Aus den obgenannten Gründen war daher der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dem § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Soweit in diesem Erkenntnis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht wurden, sei an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert. Wien, am

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Fundstelle(n):
WAAAF-59788