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VwGH 26.11.1981, 81/16/0016

VwGH 26.11.1981, 81/16/0016

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1045;
ABGB §841;
RS 1
Die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache ist als Veräußerungsgeschäft und zwar als Tauschvertrag anzusehen.
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 2
a) Eine Aufgabe des begünstigten Zweckes iSd § 4 Abs 2 letzter Satz GrEStG 1955 ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Erwerber innerhalb der 8-Jahresfrist das Grundstück vor Verwendung zu dem begünstigten Zweck weiterveräußert. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers sollen steuerlich nur solche Personen begünstigt werden, welche Grundstücke erwerben, um darauf SELBST Arbeiterwohnstätten etc zu schaffen.

b) Durch die Realteilung eines Grundstückes wird jedoch die geplante Errichtung einer Arbeiterwohnstätte durch die Erwerbung nicht vereitelt. Denn in der Person der begünstigten Erwerber hat sich durch die Realteilung nichts geändert; unter dem Blickwinkel der oben dargelegten Absicht des Gesetzgebers kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob die Erwerber die geplante Arbeiterwohnstätte auf dem ungeteilten Grundstück gemeinsam oder aber jeder für sich auf den beiden nunmehr in

ihrem jeweiligen Alleineigentum stehenden Teilgrundstücken errichten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981160016.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-59784