VwGH 03.12.1981, 81/16/0005
VwGH 03.12.1981, 81/16/0005
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §2 Abs1 Satz2; |
RS 1 | Ein Öltank stellt im Verhältnis zum Gebäude bzw zur Liegenschaft einen selbständigen Bestandteil und nicht Zubehör dar, wenn er jederzeit ohne Zerstörung oder Wertminderung von dem Ort seiner Aufstellung entfernt werden kann. Baumaterial ist kein Zubehör der Liegenschaft. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Unter einem Appartementhaus versteht man ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten, von dem auf Grund seiner Lage, seiner Ausgestattung und Einrichtung oder auf Grund der vorgesehenen Eigentumsverhältnisse oder Bestandverhältnisse anzunehmen ist, daß es nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wohnenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden soll. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5634 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981160005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-59782