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VwGH 03.12.1981, 81/16/0005

VwGH 03.12.1981, 81/16/0005

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §2 Abs1 Satz2;
RS 1
Ein Öltank stellt im Verhältnis zum Gebäude bzw zur Liegenschaft einen selbständigen Bestandteil und nicht Zubehör dar, wenn er jederzeit ohne Zerstörung oder Wertminderung von dem Ort seiner Aufstellung entfernt werden kann. Baumaterial ist kein Zubehör der Liegenschaft.
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Unter einem Appartementhaus versteht man ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten, von dem auf Grund seiner Lage, seiner Ausgestattung und Einrichtung oder auf Grund der vorgesehenen Eigentumsverhältnisse oder Bestandverhältnisse anzunehmen ist, daß es nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wohnenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden soll.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5634 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981160005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59782