Suchen Hilfe
VwGH 21.01.1982, 81/16/0003

VwGH 21.01.1982, 81/16/0003

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §119 Abs2;
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
RS 1
Die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet. Auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG muß es zur Erfüllung der abgaberechtlichen Anzeigepflicht genügen, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag in Urschrift oder in Abschrift vorlegt, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5645 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59781