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VwGH 12.11.1981, 81/15/0114

VwGH 12.11.1981, 81/15/0114

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Guthaben iSd § 215 BAO ist grundsätzlich ein Vermögenswert des ABGABEPFLICHTIGEN und es steht IHM zu, über diesen Vermögenswert - zB durch Umbuchungsantrag - zu verfügen und eine solche Verfügung im Abgabenverfahren - etwa nach § 311 BAO - zu verfolgen.
Norm
RS 2
§ 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber, wer eine Umbuchung (Überrechnung) rechtens beantragen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981150114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-59772