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VwGH 18.03.1982, 81/15/0112

VwGH 18.03.1982, 81/15/0112

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;
RS 1
Nur die Beurkundung zustande gekommener Rechtsgeschäfte kann die Rechtsgebührenpflicht auslösen. Ein Rechtsgeschäft kann nun nicht allein deshalb nicht zustande gekommen sein, weil sein beurkundeter Abschluß tatsächlich nicht erfolgte, sondern etwa auch deshalb nicht, weil es kraft Gesetzes nicht wirksam zustande kam.
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2 idF 1976/668;
RS 2
Die Unwirksamerklärung nach § 31 Abs 2 JagdG Slbg 1977 bedeutet die Feststellung, dass der Pachtvertrag mangels Gesetzmäßigkeit nicht wirksam zu Stande kam.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5671 F/1982;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981150112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59770

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