VwGH 18.03.1982, 81/15/0071
VwGH 18.03.1982, 81/15/0071
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc idF 1952/107; |
RS 1 | Auch die treuhändige Abtretung eines Gesellschaftsanteiles unterliegt der Gebühr nach § 33 TP 16 Z 1 lit c GebG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1444/58 E VwSlg 1937 F/1959 RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc; |
RS 2 | Die Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG setzt nicht voraus, dass die Überlassung des Geschäftsanteiles eine endgültige ist. Wer also den äußeren Tatbestand der Überlassung einer Sache (eines Geschäftsanteiles), wenn auch nur für eine gewisse Zeit und unter bestimmten Beschränkungen, im Innenverhältnis setzt, muss die Folgen einer solchen Überlassung auch in steuerlichen Belangen auf sich nehmen. Die treuhändige Abtretung eines Gesellschaftsanteiles unterliegt daher der Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG (Hinweis E , 1444/58, VwSlg 1937 F/1959). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1312/60 E RS 2 |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Z1 litc; |
RS 3 | Ist von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft der eine Gesellschafter von Anfang an nur Treuhänder eines anderen, tritt er in der Folge aus der Gesellschaft aus und tritt gleichzeitig ein anderer Treuhänder desselben Treugebers mit dem Anteil des ausgeschiedenen Treuhänders ein, dann kann nicht angenommen werden, daß die ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet worden sei, und es können daher der Gebührenbemessung nicht die Einlagen aller beider Gesellschaft der NEUEN Gesellschaft zugrunde gelegt werden. Vielmehr könnten nach der Lage des Falles Gebühren nur für die Überlassung des Treuhandanteiles vom ursprünglichen an den neuen Treuhänder oder allenfalls für die Überlassung dieses Anteiles vom ursprünglichen Treuhänder an den Treugeber und von diesem an den neuen Treuhänder vorgeschrieben werden (Hinweis E , 1132/53, VwSlg 880 F/1954, E , 1351/52, VwSlg 882 F/1954, E , 1444/58, VwSlg 1937 F/1959 und E , 1312/60). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1317/61 E VwSlg 2567 F/1962 RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc; |
RS 4 | Die Gebührenpflicht der Überlassung eines Geschäftsanteiles nach der obzitierten Tarifpost setzt nicht voraus, dass die Überlassung eine endgültige ist (Hinweis E , 1312/60). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1413/69 E RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc; |
RS 5 | Der zweite und jeder folgende Erwerb von Kommanditanteilen an einer GmbH oder AG & Co KG unterliegt der Rechtsgebühr und nicht der Gesellschaftssteuer. Steuerschuldner ist nicht die GmbH (AG) und Co KG, sondern Veräußerer und Erwerber des Anteiles. Auch die bloße Übertragung solcher Anteile zwischen Treuhändern (Treuhänderwechsel) löst die Gebührenpflicht aus - § 24 Abs 1 lit c BAO findet keine Anwendung (Hinweis E , 1444/58 VwSlg 1937 F/1959, E , 1317/61 VwSlg 2567 F/1962 und E , 1413/69). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0596/71 E RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2; |
RS 6 | Der Begriff der stillen Gesellschaft bestimmt sich nach dem Handelsgesetzbuch. |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2; |
RS 7 | Ausführungen, daß bei Vermögensbeteiligung an der Gesellschaft einschließlich der Beteiligung an den stillen Reserven und dem Firmenwert, bei alleinigem Verlustrisiko und dem Risiko der finanziellen Abwicklung der Gesellschaft keine stille Beteiligung des betreffenden Gesellschafters iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 2 GebG vorliegt (Hinweis , VwSlg 878 F/1954, und ). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981150071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59760