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VwGH 04.03.1982, 81/15/0050

VwGH 04.03.1982, 81/15/0050

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §12 Abs1 idF 1976/668;
RS 1
Sinn der Vorschrift des § 12 Abs 1 GebG ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern (Hinweis E , VwSlg 4372 F/1972), wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (Hinweis E , 1414/55).
Norm
GebG 1957 §12 Abs1 idF 1976/668;
RS 2
Von einer Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung verschiedener Anträge im Sinne des E , VwSlg 4372 F/1972 kann keinesfalls gesprochen werden, wenn ein Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass Berechtigungen derselben Art in einem Ansuchen begehrt werden können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981150050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59758