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VwGH 16.09.1982, 81/15/0043

VwGH 16.09.1982, 81/15/0043

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §156 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §58 Abs1 litf idF 1975/335;
RS 1
Zur Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen betreffend Rechtsmittel sind nur die Finanzämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und nicht auch die Spruchsenate als deren Organe zuständig. Die Mängelbehebungsaufträge sind gegenüber dem zuständigen auftragerteilenden Finanzamt zu erfüllen.
Norm
FinStrG §56 Abs2 idF 1975/335;
RS 2
Die Tage des Postenlaufes sind nur beim Postenlauf zur richtigen Stelle nicht in die Frist einzurechnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981150043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59756