VwGH 16.09.1982, 81/15/0043
VwGH 16.09.1982, 81/15/0043
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen betreffend Rechtsmittel sind nur die Finanzämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und nicht auch die Spruchsenate als deren Organe zuständig. Die Mängelbehebungsaufträge sind gegenüber dem zuständigen auftragerteilenden Finanzamt zu erfüllen. |
Norm | FinStrG §56 Abs2 idF 1975/335; |
RS 2 | Die Tage des Postenlaufes sind nur beim Postenlauf zur richtigen Stelle nicht in die Frist einzurechnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981150043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-59756