VwGH 16.09.1982, 81/15/0035
VwGH 16.09.1982, 81/15/0035
Rechtssätze
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Norm | FinStrGNov 1975 Art7 §3 Abs2; |
RS 1 | Bei Finanzstrafverfahren, die bei Inkrafttreten der Novelle bei Gericht oder der Finanzstrafbehörde anhängig waren, war die bisherige, gesetzliche - sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden weiterhin zu beachten. |
Norm | FinStrG §64 Abs1 idF 1961/194; |
RS 2 | Darin, daß die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das angefochtene Straferkenntnis der ersten Instanz im Rechtsmittelverfahren in der Annahme, es liege eine gerichtlich zu ahndende Tat vor, wegen Unzuständigkeit aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zum Zwecke der Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen hat, kann eine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdefühers nicht erblickt werden. Im übrigen ist die belangte Behörde zur Wahrnehmung der Zuständigkeit auch dann verpflichtet, wenn die Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde im Rechtsmittelverfahren weder vom Beschuldigten noch von einem Nebenbeteiligten geltend gemacht wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1548/66 B VwSlg 3640 F/1967 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Gerichtliche Zuständigkeit für eine Abgabenhinterziehung gem § 33a FinStrG (aF) bezüglich eines Teiles eines Kalenderjahres (Veranlagungsjahres) bedeutet auch gerichtliche Zuständigkeit für fortgesetzte gleichartige Abgabenhinterziehung im selben und im nächsten Jahr. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981150035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59754