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VwGH 16.09.1982, 81/15/0029

VwGH 16.09.1982, 81/15/0029

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §20;
BewG 1955 §21;
BewG 1955 §22;
BewG 1955 §23;
ErbStG §19 Abs2;
RS 1
Einheitswertfeststellungen von Liegenschaften werden jeweils ab Beginn eines Kalenderjahres (1.1. ab Null Uhr) wirksam, und zwar bei Schenkung auch in Fällen, in denen die Steuerschuld gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des neuen Einheitswertes - aber nicht früher - entsteht.
Normen
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §19 Abs2;
RS 2
Eine Liegenschaftsschenkung ist grundsätzlich erst mit dem Besitzübergang ausgeführt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981150029.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59751