VwGH 28.01.1982, 81/15/0026
VwGH 28.01.1982, 81/15/0026
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Bescheidbehebung wegen Verfahrensmängel ist unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des nach Bescheidbehebung ergangenen Ersatzbescheides zu sehen. |
Norm | BAO §299 Abs1 litb; |
RS 2 | Aktenwidrig "in einem wesentlichen Punkt" erscheint ein Sachverhalt angenommen, wenn ohne Aktenwidrigkeit entweder der Spruch des behobenen Bescheides anders hätte lauten oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. |
Normen | |
RS 3 | Wird in einem Veranlagungszeitraum der Ausgleich über das Vermögen des Steuerpflichtigen nicht nur eröffnet, sondern auch bestätigt und aufgehoben, wobei die bevorrechteten Forderungen lediglich mit einer Quote zum Zug kommen, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß in diesem Veranlagungszeitraum für die nichtbevorrechteten Gläubiger ihre Forderungen zum Teil uneinbringlich wurden und diese dementsprechend insoweit vom Steuerpflichtigen nicht mehr zu erfüllen waren (§ 53 AusgleichsO), womit auch gemäß § 16 Abs 1 UStG 1972 und § 16 Abs 3 UStG 1972 im Umsatzsteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981150026.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59750