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VwGH 21.05.1981, 81/15/0005

VwGH 21.05.1981, 81/15/0005

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP19 idF 1976/668;
RS 1
Darstellung der Abgrenzungskriterien und Merkmale des zivilrechtlichen Kreditvertragsbegriffes.
Norm
GebG 1957 §33 TP19 idF 1976/668;
RS 2
Das Gebührenrecht hat jene zivilrechtlichen Kreditverträge zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit zu einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen.
Norm
GebG 1957 §33 TP19 idF 1976/668;
RS 3
Weder die Zweckbindung noch die vereinbarte direkte Überweisung der Kreditsummen durch den Kreditgeber an den Verkäufer eines durch einen TEILZAHLUNGSKREDIT finanzierten Wirtschaftsgutes noch die Art der Besicherung (Übertragung des Eigentumsvorbehaltes vom Verkäufer an den Finanzierer) ändern etwas an einem gebührenrechtlichen Kreditvertrag.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5590 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981150005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-59744