VwGH 21.05.1981, 81/15/0005
VwGH 21.05.1981, 81/15/0005
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP19 idF 1976/668; |
RS 1 | Darstellung der Abgrenzungskriterien und Merkmale des zivilrechtlichen Kreditvertragsbegriffes. |
Norm | GebG 1957 §33 TP19 idF 1976/668; |
RS 2 | Das Gebührenrecht hat jene zivilrechtlichen Kreditverträge zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit zu einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. |
Norm | GebG 1957 §33 TP19 idF 1976/668; |
RS 3 | Weder die Zweckbindung noch die vereinbarte direkte Überweisung der Kreditsummen durch den Kreditgeber an den Verkäufer eines durch einen TEILZAHLUNGSKREDIT finanzierten Wirtschaftsgutes noch die Art der Besicherung (Übertragung des Eigentumsvorbehaltes vom Verkäufer an den Finanzierer) ändern etwas an einem gebührenrechtlichen Kreditvertrag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5590 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981150005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-59744