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VwGH 04.05.1982, 81/14/0190

VwGH 04.05.1982, 81/14/0190

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335;
RS 1
Einem kaufmännischen Geschäftsführer einer GmbH mit 40 Angestellten und mehr als 200 Arbeitern ist es, wenn er die Agenden der Lohnverrechnung einschließlich der daraus resultierenden Abgaben einer langjährigen im Unternehmen tätigen Prokuristin überträgt, auf deren Tüchtigkeit er vertrauen kann, nicht zumutbar, selbst und persönlich durch Stichproben die Richtigkeit der Lohnsteueranmeldungen zu überprüfen, deren Unterfertigung und Weiterleitung an das Finanzamt eben jener Prokuristen übertragen ist. Aus Fehlern in diesen Anmeldungen resultierende Abgabenverkürzung hat er mangels Verletzung einer zumutbaren Sorgfaltsanwendung finanzstrafrechtlich nicht zu verantworten (Hinweis E , 1303/70, VwSlg 7890 A/1970).
Norm
FinStrG §8 Abs2 idF 1975/335;
RS 2
Ausführungen zum Verhalten in § 8 FinStrG zu § 9 BAO (Hinweis auf Erk , 1335/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5684 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140190.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59740