VwGH 04.05.1982, 81/14/0190
VwGH 04.05.1982, 81/14/0190
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335; |
RS 1 | Einem kaufmännischen Geschäftsführer einer GmbH mit 40 Angestellten und mehr als 200 Arbeitern ist es, wenn er die Agenden der Lohnverrechnung einschließlich der daraus resultierenden Abgaben einer langjährigen im Unternehmen tätigen Prokuristin überträgt, auf deren Tüchtigkeit er vertrauen kann, nicht zumutbar, selbst und persönlich durch Stichproben die Richtigkeit der Lohnsteueranmeldungen zu überprüfen, deren Unterfertigung und Weiterleitung an das Finanzamt eben jener Prokuristen übertragen ist. Aus Fehlern in diesen Anmeldungen resultierende Abgabenverkürzung hat er mangels Verletzung einer zumutbaren Sorgfaltsanwendung finanzstrafrechtlich nicht zu verantworten (Hinweis E , 1303/70, VwSlg 7890 A/1970). |
Norm | FinStrG §8 Abs2 idF 1975/335; |
RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5684 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981140190.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-59740