VwGH 20.04.1982, 81/14/0180
VwGH 20.04.1982, 81/14/0180
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Tätigkeit teilt das steuerliche Schicksal einer anderen Tätigkeit (Haupttätigkeit), wenn sie zu ihr im Verhältnis einer Nebentätigkeit steht. Voraussetzung ist, daß zwischen den Tätigkeiten ein sachlicher und nicht bloß ein persönlicher Zusammenhang besteht. - Die Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer juristischen Person bildet keine Nebentätigkeit zu einer im selben Berufszweig ausgeübten gewerblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb), wenn zwischen den beiden Tätigkeiten keine sachlichen Beziehungen (wie etwa die Förderung des Gewerbebetriebes durch die gewerberechtliche Geschäftsführung bei der juristischen Person) bestehen.(Anmerkung: Die Frage, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der "Deckmeistertätigkeit" zuzuordnen sind, war im Beschwerdefall nicht zu lösen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5680 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981140180.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59738