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VwGH 20.04.1982, 81/14/0180

VwGH 20.04.1982, 81/14/0180

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine Tätigkeit teilt das steuerliche Schicksal einer anderen Tätigkeit (Haupttätigkeit), wenn sie zu ihr im Verhältnis einer Nebentätigkeit steht. Voraussetzung ist, daß zwischen den Tätigkeiten ein sachlicher und nicht bloß ein persönlicher Zusammenhang besteht. - Die Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer juristischen Person bildet keine Nebentätigkeit zu einer im selben Berufszweig ausgeübten gewerblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb), wenn zwischen den beiden Tätigkeiten keine sachlichen Beziehungen (wie etwa die Förderung des Gewerbebetriebes durch die gewerberechtliche Geschäftsführung bei der juristischen Person) bestehen.(Anmerkung: Die Frage, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der "Deckmeistertätigkeit" zuzuordnen sind, war im Beschwerdefall nicht zu lösen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5680 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59738