VwGH 08.06.1982, 81/14/0171
VwGH 08.06.1982, 81/14/0171
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB, Hinweis E , 137/52). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2645/78 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Selbst ein eindeutig auf Vereitelung der Wahrheitsfindung abzielendes Verhalten eines Abgabepflichtigen begründet nicht eine "Unzumutbarkeit" (einen Begriff, den die BAO nicht kennt) der Aufnahme eines von diesem Abgabepflichtigen beantragten Beweises. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981140171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59736