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VwGH 08.06.1982, 81/14/0171

VwGH 08.06.1982, 81/14/0171

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB, Hinweis E , 137/52).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2645/78 E RS 1
Norm
RS 2
Selbst ein eindeutig auf Vereitelung der Wahrheitsfindung abzielendes Verhalten eines Abgabepflichtigen begründet nicht eine "Unzumutbarkeit" (einen Begriff, den die BAO nicht kennt) der Aufnahme eines von diesem Abgabepflichtigen beantragten Beweises.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59736