VwGH 29.06.1982, 81/14/0145
VwGH 29.06.1982, 81/14/0145
Rechtssätze
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RS 1 | Die Wirkungen der Eintragung als Geschäftsführer ins Handelsregister sind entsprechend der Anwendbarkeit des § 15 HGB auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt (Hinweis auf und vom , 2 Ob 596/79 sowie VwGH E , 705/80). |
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RS 2 | Einer Person kann trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Ein Geschäftsführer kann aus seiner Funktion, durch einseitige Erklärung des Rücktrittes gegenüber der Gesellschaft, sofort ausscheiden, und zwar auch gegen den Willen der Gesellschafter. Ein Geschäftsführer, dessen Befugnis beendet ist, kann zwar seine Löschung im Handelsregister nicht selbst beantragen, er kann aber auch nicht durch Ordnungsstrafen dazu verhalten werden, weiter für die Gesellschaft tätig zu sein. |
Normen | |
RS 3 | Ab der Zurücklegung der Geschäftsführung ist der Geschäftsführer nicht mehr Vertreter der Gesellschaft iSd § 80 Abs 1 BAO. Er haftet demnach auch nicht mehr für die Abfuhr von nach dieser Zurücklegung zu entrichtenden Abgaben (Hinweis , ÖJZ 1979, 515 und vom , 2 Ob 596/79, GesRZ 1980, 90). |
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RS 4 | Für die Zeit der aufrechten Ausübung einer Geschäftsführerfunktion hat der Geschäftsführer darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E , 81/14/0083, 0169). |
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RS 5 | Wird der Geschäftsführer tatsächlich in seiner Handlungsfähigkeit so beschränkt, daß er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, so hat er alles ihm rechtlich zu Gebote stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5696 F/1982; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981140145.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-59730