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VwGH 29.06.1982, 81/14/0130

VwGH 29.06.1982, 81/14/0130

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §68 Abs3;
VwRallg;
RS 1
§ 68 Abs 3 EStG 1972 normiert in Fällen, in denen sogenannte lohngestaltende Vorschriften bestehen, eine enge Bindung der Besteuerung an diese Vorschriften. Die Bindung zeigt sich nicht nur bei den Zuschlägen selbst (sh den letzten Satz der Gesetzesstelle), sondern auch bei der Umschreibung der Normalarbeitszeit. Diese Verknüpfung, insbesondere die Ableitung der Überstunden aus der Normalarbeitszeit laut lohngestaltender Vorschriften, spricht dafür, auch bei Auslegung des Begriffes der "Arbeitsstunde" iSd § 68 Abs 3 erster Satz EStG 1972 dort, so lohngestaltende Vorschriften einschlägige Aussagen enthalten, an diese anzuknüpfen.
Normen
EStG 1972 §68 Abs3;
VwRallg;
RS 2
Nach § 68 Abs 3 erster Satz EStG 1972 gilt nicht schlechthin jede vom Arbeitgeber zu entlohnende Zeit, sondern nur Arbeitszeit, nämlich jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde, als Überstunde. Zeiten, die von einer gem § 68 Abs 3 EStG 1972 maßgeblich lohngestaltenden Vorschrift nicht als Arbeitsstunden (Arbeitszeit) behandelt werden, obwohl diese Vorschrift sonst durchaus regelt, was Arbeitszeit bzw Arbeitsstunde (und Überstunde) ist, können nicht als "Arbeitsstunden" iSd § 68 Abs 3 EStG 1972 angesehen werden.
Norm
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn6;
RS 3
Ausführungen zur Arbeitszeit- und Wegzeitregelung im Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe vom idF für 1975 bis 1978. WEGZEIT IST KEINE ARBEITSZEIT.
Norm
EStG 1972 §26 Z7;
RS 4
Dem § 26 Z 7 liegt wie dem § 26 EStG 1972 im allgemeinen der Gedanke zugrunde, daß bestimmte im eigenen Interesse liegende Aufwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, zB Beträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer leistet, damit dieser im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigen kann oder damit er solche getätigten Aufwendungen ersetzt erhält - so im Rahmen der Z 7 Reisekosten und (Mehraufwendungen) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft auf einer Dienstreise, beim Arbeitnehmer nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis besteuert werden sollen. Von der Besteuerung können aber immer nur Aufwandsvergütungen und nicht Zeitvergütungen, wie sie Wegzeitvergütungen (als Entschädigungen für Zeitverluste) darstellen, ausgenommen sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5695 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59725

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