VwGH 06.07.1982, 81/14/0129
VwGH 06.07.1982, 81/14/0129
Rechtssätze
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RS 1 | Auch bei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Personen kommt es für die Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit wesentlich darauf an, ob die Tätigkeit auf der persönlichen Arbeitsleistung des selbständig Tätigen beruht (vgl besonders BFH Urteil vom , IV R 125/66, BStBl 1969 II S 165). |
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RS 2 | Von einer freiberuflichen unterrichtenden Tätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige eigenverantwortlich eine eigene Lehrtätigkeit ausübt. Dieser Voraussetzung wird dann nicht mehr entsprochen, wenn die eigene Lehrtätigkeit nur einen kleinen Bruchteil der insgesamt an der Schule entfalteten Tätigkeit umfaßt und demnach nicht mehr die eigene Leistung des Freiberuflers, sondern die Bereitstellung von anderen (Lehrkräften) Kräften in den Vordergrund tritt (Hinweis E , 267/74, VwSlg 4894 F/1975). |
Norm | |
RS 3 | Ausführungen über die Tätigkeit des Bfrs, der unter der Bezeichnung "Ferien mit Mathematik" an mehreren Orten Österreichs zum Teil angemieteten Heimen durch Fachlehrkräfte Nachhilfekurse, verbunden mit einem umfangreichen Freizeitprogramm, durchführte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5701 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981140129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-59724