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VwGH 06.07.1982, 81/14/0129

VwGH 06.07.1982, 81/14/0129

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Auch bei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Personen kommt es für die Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit wesentlich darauf an, ob die Tätigkeit auf der persönlichen Arbeitsleistung des selbständig Tätigen beruht (vgl besonders BFH Urteil vom , IV R 125/66, BStBl 1969 II S 165).
Norm
RS 2
Von einer freiberuflichen unterrichtenden Tätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige eigenverantwortlich eine eigene Lehrtätigkeit ausübt. Dieser Voraussetzung wird dann nicht mehr entsprochen, wenn die eigene Lehrtätigkeit nur einen kleinen Bruchteil der insgesamt an der Schule entfalteten Tätigkeit umfaßt und demnach nicht mehr die eigene Leistung des Freiberuflers, sondern die Bereitstellung von anderen (Lehrkräften) Kräften in den Vordergrund tritt (Hinweis E , 267/74, VwSlg 4894 F/1975).
Norm
RS 3
Ausführungen über die Tätigkeit des Bfrs, der unter der Bezeichnung "Ferien mit Mathematik" an mehreren Orten Österreichs zum Teil angemieteten Heimen durch Fachlehrkräfte Nachhilfekurse, verbunden mit einem umfangreichen Freizeitprogramm, durchführte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5701 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59724