VwGH 20.04.1982, 81/14/0124
VwGH 20.04.1982, 81/14/0124
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Hat die Mutter des Steuerpflichtigen selbst Einkünfte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dann besteht keine Pflicht des Sohnes, ihr aus dem Rechtsgrund des Unterhaltes (§ 154 ABGB aF bzw § 143 ABGB nF) Zahlungen zur Tilgung von langjährig laufenden Darlehen zu leisten, die die Mutter zur Errichtung eines Einfamilienhauses aufgenommen hat. Insofern besteht auch keine sittliche Verpflichtung zur Darlehenstilgung beizutragen. |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Nimmt ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung seines Hochschulstudiums einen Kredit auf, dann kann er die nach Abschluß des Studiums und Antritt eines Berufes einvernehmlich erfolgten Kreditrückzahlungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung im Umfang des § 34 Abs 7 EStG 1972 erfolgreich geltend machen, als die eingesetzten Mittel seinerzeit bei ihrer Verwendung (Verausgabung) die Voraussetzungen des § 34 Abs 7 erfüllt hätten, wären sie aus eigenem bestritten worden. |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 3 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung, ob ein Aufwand als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden kann, nicht auf die Zahlung, sondern auf die Begründung des Schuldverhältnisses an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981140124.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-59723