Suchen Hilfe
VwGH 09.03.1982, 81/14/0104

VwGH 09.03.1982, 81/14/0104

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
RS 1
Eine gemäß § 18 Abs 1 Z 1 uneingeschränkt als Sonderausgabe abziehbare Versorgungsrente setzt nicht unbedingt voraus, daß sie im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern gezahlt wird, die ihrerseits Gegenstand einer Einkunftsquelle sind.
Normen
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
RS 2
Eine freiwillige, auf einer der Zuwendungen verpflichteten Vereinbarung iS des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972 beruhende Zuwendung ist nicht anzunehmen, wenn die Zuwendung (hier Rente) teilweise Gegenleistung für eine an den Zuwendenden gemachte Schenkung ist. In diesem Fall ist diese Form einer Rente geleistete Zuwendung, wenn der Vertrag wesentlich unentgeltlich ist, wie eine sogenannte außerbetriebliche Versorgungsrente zu behandeln und sofort als Sonderausgabe absetzbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-59720