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VwGH 01.12.1981, 81/14/0079

VwGH 01.12.1981, 81/14/0079

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Ob Zahlungen aus einer übernommenen Bürgschaft zwangsläufig erwachsen, richtet sich danach, ob die Übernahme der Bürgschaft selbst zwangsläufig erfolgte. Ob die Übernahme einer Bürgschaft durch die Ehefrau für Geschäftsschulden des Ehemannes aus sittlichen Gründen zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Übernahme der Bürgschaft für Kredite, die nur der Erweiterung des Geschäftes oder der Hebung der Ertragschancen dienen, ist nicht zwangsläufig. Übernimmt die Frau die Bürgschaft in der berechtigten Annahme, mit den verbürgten Krediten eine unmittelbare Existenzbedrohung ihres Mannes zu verhindern, so kann Zwangsläufigkeit bejaht werden. Keineswegs ist die Ehefrau jedoch sittlich verpflichtet, eine Bürgschaft zu übernehmen, wenn die Ehe aus Verschulden des Mannes bereits zerrüttet ist (Hinweis E , 1734/68, VwSlg 4076 F/1970).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Auf die Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen der Steuerpflichtige aus seiner geschäftlichen Tätigkeit stammende Verbindlichkeiten abzudecken hatte, kann sich die belangte Behörde indes nicht berufen, weil die aus privaten Gründen erfolgte Übernahme einer Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit nur aus ihrer ethischen Motivation beurteilt werden kann, nicht aber danach, ob die Verbindlichkeit des Hauptschuldners seiner betrieblichen oder privaten Sphäre zuzurechnen ist. Unter Bedachtnahme auf die verschieden gelagerten Verhältnisse des Einzelfalles kann das Eingehen des Bürgschaftsrisikos für private Schulden eines Angehörigen nicht zwangsläufig sein. Während gegebenenfalls die Haftungsübernahme für eine Geschäftsschuld Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 zu begründen mag.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59710