VwGH 15.12.1981, 81/14/0071
VwGH 15.12.1981, 81/14/0071
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine im Grunde des § 289 BAO erlassene, die Berufung ganz oder teilweise abweisende Berufungsentscheidung einer Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht möglich. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur vertretbar, wenn die Berufungsentscheidung eine Verböserung mit dem Inhalt einer gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid höheren Abgabenfestsetzung ausspricht. Unter dieser Voraussetzung wird im Umfang des festgesetzten Abgabenbetrages erstmals ein neues Leistungsgebot erlassen, das selbständig zu einer Vollstreckung führt. In diesem Umfang steht § 254 BAO der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den VwGH nicht entgegen. |
Normen | |
RS 2 | Die hier angestellten Überlegungen gelten nicht nur, wenn der Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid (§ 198 Abs 1 BAO) ist. Vielmehr gilt im besonderen dasselbe für Berufungsentscheidungen betreffend gesonderte Feststellungen (§§ 185 ff BAO), Steuermeßbescheide sowie Zerlegungsbescheide und Zuteilungsbescheide (§§ 194 ff BAO). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5636 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981140071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-59707