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VwGH 09.02.1982, 81/14/0068

VwGH 09.02.1982, 81/14/0068

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Was unter dem Titel des § 81 EheG bezahlt wird ist (arg "Aufteilung" des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) bis zum Beweis des Gegenteils für den zur AUSGLEICHSzahlung Verpflichteten Vermögensumschichtung und kann schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. (Lit).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Von den beiden Fällen des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 abgesehen, für die der Gesetzgeber das Erfordernis der Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, können Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a des EheG darstellen, keine außergewöhnlichen Belastungen iS des § 34 EStG 1972 sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3644/80 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-59705