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VwGH 19.01.1982, 81/14/0064

VwGH 19.01.1982, 81/14/0064

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 1
Wurde bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude, das nach dem unentgeltlich erworben wurde, der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die AfA gewählt, dann kann hievon in späteren Bemessungszeiträumen nicht abgegangen werden (wie E vom , 1690/79). Das gilt auch, wenn sich die Ertragsverhältnisse ändern. Auch wenn das Gebäude jahrelang Verluste abgeworfen hat, ist der Übergang in eine Phase der Erwirtschaftung positiver Einkünfte kein Anlaß, die gewählte Bemessungsgrundlage für die AfA zu wechseln. Keinesfalls beginnt die Verwendung bzw Nutzung eines Gebäudes iS des § 7 Abs 1 erster Satz mit der Erzielung positiver Einkünfte. (Hinweis auf E vom , 1332/69 und E , 1418/69.)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140064.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59703