VwGH 31.05.1983, 81/14/0058
VwGH 31.05.1983, 81/14/0058
Rechtssätze
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Norm | BAO §14; |
RS 1 | Wird ein Unternehmen (Betrieb) übertragen, so kann einer Geltendmachung der Haftung gem § 14 BAO nicht damit begegnet werden, daß die Übertragung wieder rückgängig gemacht wird. |
Norm | BAO §14 Abs1 impl; |
RS 2 | Damit von einer Übereignung "im ganzen" gesprochen werden kann, müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur die betriebswesentlichen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0098/55 E VwSlg 1458 F/1956 RS 2 |
Norm | BAO §14; |
RS 3 | Wird ein Betrieb an eine natürliche Person übertragen, so kann dieser gegenüber die Haftung gem § 14 BAO auch dann geltend gemacht werden, wenn der Betrieb tatsächlich von einer GmbH fortgeführt wird, an der die natürliche Person beteiligt ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981140058.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59699