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VwGH 31.05.1983, 81/14/0058

VwGH 31.05.1983, 81/14/0058

Rechtssätze


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Norm
BAO §14;
RS 1
Wird ein Unternehmen (Betrieb) übertragen, so kann einer Geltendmachung der Haftung gem § 14 BAO nicht damit begegnet werden, daß die Übertragung wieder rückgängig gemacht wird.
Norm
BAO §14 Abs1 impl;
RS 2
Damit von einer Übereignung "im ganzen" gesprochen werden kann, müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur die betriebswesentlichen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0098/55 E VwSlg 1458 F/1956 RS 2
Norm
BAO §14;
RS 3
Wird ein Betrieb an eine natürliche Person übertragen, so kann dieser gegenüber die Haftung gem § 14 BAO auch dann geltend gemacht werden, wenn der Betrieb tatsächlich von einer GmbH fortgeführt wird, an der die natürliche Person beteiligt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981140058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-59699