VwGH 30.06.1981, 81/14/0055
VwGH 30.06.1981, 81/14/0055
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Unter den Zuwendungen an Arbeitnehmer gem § 3 Z 28 EStG 1972 können NUR UNMITTELBAR den Arbeitnehmer gewährte Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis verstanden werden, die ohne diese Norm MIT DEM ZUFLIESSEN iS des § 19 Abs 1 EStG 1972 steuerpflichtig wären. |
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RS 2 | |
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RS 3 | Daß dem § 3 Z 28 EStG 1972 nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, liegt daran, daß der Gesetzgeber schon in den vorhergehenden Ziffern des § 3 soziale Zuwendungen des Arbeitgebers in weitem Maße von der Einkommen(Lohnsteuer)steuer befreite, sodaß der Z 28 nur noch - besonders im Verhältnis zu den Z 18 bis 20 (Hinweis auf E , 1509/66) - der Charakter einer subsidiären Generalklausel zukommt. Völlig inhaltsleer erscheint diese Bestimmung jedoch nicht. Sie wird beispielsweise für generelle Arbeitnehmerbegünstigungen bei Veranstaltungen anzuwenden sein, die keine Betriebsveranstaltungen sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981140055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59698