Suchen Hilfe
VwGH 30.06.1981, 81/14/0055

VwGH 30.06.1981, 81/14/0055

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Unter den Zuwendungen an Arbeitnehmer gem § 3 Z 28 EStG 1972 können NUR UNMITTELBAR den Arbeitnehmer gewährte Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis verstanden werden, die ohne diese Norm MIT DEM ZUFLIESSEN iS des § 19 Abs 1 EStG 1972 steuerpflichtig wären.
Norm
RS 2
Ob eine Zuwendung individueller Art vorliegt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung und nicht nach dem der Bereitstellung (Budgetierung) der Mittel (Hinweis auf E , 1511/66, VwSlg 3636 F/1967, , 1874/69 und , 867/70, VwSlg 4366 F/1972).
Norm
RS 3
Daß dem § 3 Z 28 EStG 1972 nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, liegt daran, daß der Gesetzgeber schon in den vorhergehenden Ziffern des § 3 soziale Zuwendungen des Arbeitgebers in weitem Maße von der Einkommen(Lohnsteuer)steuer befreite, sodaß der Z 28 nur noch - besonders im Verhältnis zu den Z 18 bis 20 (Hinweis auf E , 1509/66) - der Charakter einer subsidiären Generalklausel zukommt. Völlig inhaltsleer erscheint diese Bestimmung jedoch nicht. Sie wird beispielsweise für generelle Arbeitnehmerbegünstigungen bei Veranstaltungen anzuwenden sein, die keine Betriebsveranstaltungen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-59698