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VwGH 03.11.1981, 81/14/0041

VwGH 03.11.1981, 81/14/0041

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Unabdingbare Voraussetzung für die Arbeitnehmereigenschaft bzw ein Dienstverhältnis sind die Unterordnung, die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Fehlt es daran, so sind sonstige Abgrenzungskriterien wie mangelndes Unternehmerwagnis oder Bezüge, die denen eines Arbeitnehmers angemessen sind, ohne Bedeutung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1666/79 E VS VwSlg 5535 F/1980; RS 1
Normen
RS 2
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der kraft seiner Stellung als Gesellschafter - auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteiles oder auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (Sperrminorität) - zur Geschäftsführung gegen seinen Willen und damit nach Weisung eines anderen nicht verhalten werden kann, ist nicht Arbeitnehmer. Er bezieht in der Regel Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iS des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1666/79 E VS VwSlg 5535 F/1980; RS 2
Normen
RS 3
Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auch Gesellschafter ist, steht zur GmbH regelmäßig in einem Dienstverhältnis. Ist die Stellung des Gesellschafters auf Grund besonderer Verhältnisse (hier: Hauptgesellschafter Stadtgemeinde und Geschäftsführer Stadtrat und Gemeinderat) als ehrenamtlich anzusehen, so ist möglich, daß kein Dienstverhältnis besteht. Aufschluß darüber gibt das dem Geschäftsführer gezahlte Entgelt; ist es nur so hoch, daß es im wesentlichen als bloße Aufwandsentschädigung anzusehen ist, dann fehlt es an einem Arbeitslohn und daher an den Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis.
Normen
RS 4
Für ein Dienstverhältnis iS des § 47 Abs 3 EStG 1972 ist neben allen anderen im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Merkmalen eine Entlohnung für die Einbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich. Bei einer gesellschaftsfremden Person wird die Unangemessenheit der Entlohnung zwar im allgemeinen keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Ist das von der Gesellschaft gezahlte Entgelt jedoch so nieder, daß es praktisch nur die dem Geschäftsführer auflaufenden Kosten abgilt, so kann von einem Arbeitslohn und daher von einem Dienstverhältnis keine Rede sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140041.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-59695