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VwGH 01.12.1981, 81/14/0017

VwGH 01.12.1981, 81/14/0017

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die während des laufenden Kalenderjahres durchgeführten "laufenden Arbeiten" eines Wirtschaftstreuhänders (laufende Buchführung, Lohnverrechnung, Errechnung der selbstzuberechnenden Abgaben der Klienten) führen zu selbständig bewertbaren Forderungen (Wirtschaftsgütern). Sie sind in der jeweiligen Schlußbilanz mit dem Forderungsnennbetrag (dh mit Gewinnrealisierung) auszuweisen. Legt der Wirtschaftstreuhänder seinen Klienten erst später eine einheitliche Rechnung, die auch die Leistung für den Rechnungsabschluß und die Erstellung der Steuererklärung umfaßt, dann ist aus der gesamten Rechnungssumme der auf selbständig bewertbare Teilleistungen früherer Besteuerungsperioden entfallende Teilbetrag herauszunehmen (allenfalls im Schätzungsweg) und zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu aktivieren, in dem die Teilleistungen erbracht worden sind. Korrigiert die Abgabenbehörde die Bilanzen des Wirtschaftstreuhänders in dem in Z 1 aufgezeigten Sinn, ist sie verpflichtet, auch die Eröffnungsbilanz des ersten Jahres, für das die Richtigstellung vorgenommen wird, entsprechend zu berichtigen. Die unter Z 1 aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.
Norm
RS 2
Das Wesen der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 1 EStG 1972 durch Betriebsvermögensvergleich erfordert, daß in die zur Ermittlung des Gewinnes aufzustellenden Bilanzen alle zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter aufgenommen werden, die einer Bewertung zugänglich sind. Bei angehörigen freier Berufe gehören hiezu jedenfalls Forderungen aus vollendeten Werkverträgen, wobei dem Zeitpunkt der Rechnungslegung keine Bedeutung zukommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59690