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VwGH 29.09.1981, 81/14/0003

VwGH 29.09.1981, 81/14/0003

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die bloß gelegentliche Verwendung eines Wohnraumes im Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen zu geschäftlichen Besprechungen macht die Aufwendungen für diesen Raum (Anschaffung einer Bauernstubeneinrichtung und Tapezieren) noch nicht zu Betriebsausgaben (Hinweis auf E vom , 643/68, VwSlg 3791 F/1968).
Normen
RS 2
Wendet der Steuerpflichtige seiner Ehefrau den Kaufpreis für eine Liegenschaft teils im Wege der Schenkung, teils im Wege eines langfristigen unverzinslichen Darlehens zu, erwirbt die Ehefrau damit die Liegenschaft und gibt sie diese dann dem Steuerpflichtigen zur ausschließlich betrieblichen Nutzung in Bestand - wobei der "Bestandzins" als Darlehenstilgung verrechnet wird - so liegt der Tatbestand des § 22 Abs 1 BAO vor. Die von der Ehefrau in Rechnung gestellten Bestandzinse sind keine Betriebsausgaben und die ausgewiesene Vorsteuer ist nicht abzugsfähig (§ 22 Abs 2 BAO) (Hinweis auf E , 346/77, VwSlg 5139 F/1977).
Norm
RS 3
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E , 3183/52 und E 2372/64).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1378/74 E VwSlg 4934 F/1976 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59685