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VwGH 30.06.1981, 81/14/0002

VwGH 30.06.1981, 81/14/0002

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §29 Z1;
RS 1
Ist für die Rentenbewertung die versicherungsmathematische Methode anzuwenden, ergibt sich der Wert grundsätzlich aus der Sterbetafel. Eine abweichende Bewertung ist nur bei FESTSTEHENDER unterdurchschnittlicher Lebenserwartung möglich, WENN diese Tatsache bei der Festsetzung der Jahresrente durch den Rentenberechtigten und den Rentenzahler berücksichtigt wurde. An die Erbringung des Nachweises dieser vom Regelfall abweichenden Umstände sind strenge Anforderungen zu stellen (Hinweis auf das in der gleichen Causa ergangene Vorerkenntnis) vom , 2171/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5606 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59684