VwGH 30.06.1981, 81/14/0002
VwGH 30.06.1981, 81/14/0002
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §29 Z1; |
RS 1 | Ist für die Rentenbewertung die versicherungsmathematische Methode anzuwenden, ergibt sich der Wert grundsätzlich aus der Sterbetafel. Eine abweichende Bewertung ist nur bei FESTSTEHENDER unterdurchschnittlicher Lebenserwartung möglich, WENN diese Tatsache bei der Festsetzung der Jahresrente durch den Rentenberechtigten und den Rentenzahler berücksichtigt wurde. An die Erbringung des Nachweises dieser vom Regelfall abweichenden Umstände sind strenge Anforderungen zu stellen (Hinweis auf das in der gleichen Causa ergangene Vorerkenntnis) vom , 2171/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5606 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981140002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-59684