VwGH 12.01.1983, 81/13/0206
VwGH 12.01.1983, 81/13/0206
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Macht ein Arzt (57-jährig) von der Befreiungsmöglichkeit des § 16 des BG vom , BGBl Nr 624/1978 keinen Gebrauch, sondern erwirbt gem § 20 Abs 1 BG vom , BGBl Nr 624/1978 nachträglich Versicherungsmonate, so ist davon auszugehen, daß es sich hiebei um eine freiwillige Versicherung handelt und der Kaufpreis für die erworbenen Versicherungsmonate nicht einen Beitrag zu einer Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1972, sondern allenfalls nur zu einer freiwilligen Versicherung iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972 darstellt. |
Normen | |
RS 2 | Eine Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist nur dann als Pflichtversicherung anzuerkennen, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Pflichtversicherung tritt, wie es zB bei einer Weiterversicherung nach dem ASVG der Fall ist, durch die der Steuerpflichtige von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG befreit wird. Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung jedoch, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, stellen nicht Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972 dar. (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zum § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1972, Tz 3 und E , 1951/76). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5741 F/1983; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981130206.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-59682