VwGH 15.09.1982, 81/13/0202
VwGH 15.09.1982, 81/13/0202
Rechtssätze
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Norm | BAO §184 Abs3; |
RS 1 | Aus § 184 Abs 3 BAO ergibt sich, daß bereits formelle Buchführungsmängel, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, die Schätzungsbefugnis der Behörde zu begründen. |
Norm | BAO §184 Abs3; |
RS 2 | In einem solchen Fall bedarf es keines Nachweises dafür, daß die Aufzeichnungen tatsächlich sachlich unrichtig sind. Dem Abgabepflichtigen steht aber die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen. |
Norm | BAO §184 Abs3; |
RS 3 | Die Nichtaufnahme der auf den Baustellen befindlichen Materialien und der halbfertigen Arbeiten in die Inventur stellt einen formellen Buchführungsmangel dar, der geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981130202.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-59680