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VwGH 15.09.1982, 81/13/0202

VwGH 15.09.1982, 81/13/0202

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Aus § 184 Abs 3 BAO ergibt sich, daß bereits formelle Buchführungsmängel, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, die Schätzungsbefugnis der Behörde zu begründen.
Norm
RS 2
In einem solchen Fall bedarf es keines Nachweises dafür, daß die Aufzeichnungen tatsächlich sachlich unrichtig sind. Dem Abgabepflichtigen steht aber die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen.
Norm
RS 3
Die Nichtaufnahme der auf den Baustellen befindlichen Materialien und der halbfertigen Arbeiten in die Inventur stellt einen formellen Buchführungsmangel dar, der geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130202.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59680