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VwGH 15.09.1982, 81/13/0197

VwGH 15.09.1982, 81/13/0197

Rechtssatz


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
Die Begründung für die Abweisung einer Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen, daß die Sanierung des Unternehmens einer AG, das hohe Verluste aufweist (1981 ca 2 Milliarden Schilling) durch die Gewährung einer Nachsicht der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, die im Verhältnis zu den Verlusten geringfügig sind (23 Millionen Schilling) nicht herbeigeführt werden kann, ist nicht unsachlich und daher keine Überschreitung des durch § 236 BAO eingeräumten Ermessens.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0199 E VwSlg 5703 F/1982 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59677

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