VwGH 15.09.1982, 81/13/0197
VwGH 15.09.1982, 81/13/0197
Rechtssatz
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Die Begründung für die Abweisung einer Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen, daß die Sanierung des Unternehmens einer AG, das hohe Verluste aufweist (1981 ca 2 Milliarden Schilling) durch die Gewährung einer Nachsicht der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, die im Verhältnis zu den Verlusten geringfügig sind (23 Millionen Schilling) nicht herbeigeführt werden kann, ist nicht unsachlich und daher keine Überschreitung des durch § 236 BAO eingeräumten Ermessens. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/13/0199 E VwSlg 5703 F/1982 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981130197.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59677