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VwGH 23.11.1983, 81/13/0163

VwGH 23.11.1983, 81/13/0163

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 1
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, daß er seinen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort wählt, sind keine Werbungskosten, sondern nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 2
Kostenersparnisse beim Nahrungsmittelaufwand, die durch die Bewirtschaftung eines eigenen Gartens erzielbar sind, können nicht der Erzielung von Einkünften gleichgesetzt werden und führen daher auch nicht dazu, daß für die Beibehaltung eines unüblich weit entfernten Wohnsitzes mit Rücksicht auf den dort gelegenen Garten berufliche Beweggründe anzunehmen wären.
Normen
BAO §161 Abs3;
BAO §276 Abs1;
RS 3
Durch den (rechtzeitigen) Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde tritt nur der Spruch des Einspruchsbescheides (der Berufungsvorentscheidung) außer Kraft. Hingegen gelten die in der unwirksamen Entscheidung geäußerten Feststellungen und Begründungen der Abgabenbehörde als Vorhalte weiter.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1655/55 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981130163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59669