VwGH 23.11.1983, 81/13/0163
VwGH 23.11.1983, 81/13/0163
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 1 | Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, daß er seinen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort wählt, sind keine Werbungskosten, sondern nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 2 | Kostenersparnisse beim Nahrungsmittelaufwand, die durch die Bewirtschaftung eines eigenen Gartens erzielbar sind, können nicht der Erzielung von Einkünften gleichgesetzt werden und führen daher auch nicht dazu, daß für die Beibehaltung eines unüblich weit entfernten Wohnsitzes mit Rücksicht auf den dort gelegenen Garten berufliche Beweggründe anzunehmen wären. |
Normen | |
RS 3 | Durch den (rechtzeitigen) Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde tritt nur der Spruch des Einspruchsbescheides (der Berufungsvorentscheidung) außer Kraft. Hingegen gelten die in der unwirksamen Entscheidung geäußerten Feststellungen und Begründungen der Abgabenbehörde als Vorhalte weiter. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1655/55 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981130163.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-59669