VwGH 22.09.1982, 81/13/0161
VwGH 22.09.1982, 81/13/0161
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO, 78 f). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981130161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-59668