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VwGH 22.09.1982, 81/13/0161

VwGH 22.09.1982, 81/13/0161

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO, 78 f).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130161.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59668