VwGH 16.02.1983, 81/13/0150
VwGH 16.02.1983, 81/13/0150
Rechtssätze
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Norm | BAO §299; |
RS 1 | § 299 Abs 3 BAO normiert lediglich, daß die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes nur aufgehoben werden darf, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim VwGH oder VfGH angefochten ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob dieser Anfechtung eine Parteienbeschwerde oder eine Präsidentenbeschwerde gemäß § 299 BAO zugrunde liegt. |
Norm | BAO §299; |
RS 2 | Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981130150.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-59663