Suchen Hilfe
VwGH 09.06.1982, 81/13/0123

VwGH 09.06.1982, 81/13/0123

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
RS 1
Dienen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nur dazu, den Wert des Vermögens zu erhöhen, ohne wenigstens auch Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten - wie dies bei vorliegender Abbruchsbewilligung bei Ablösen (Ausmietungen) der Fall ist -, dann gebühren von solchen Anschaffungkosten oder Herstellungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten auch keine Absetzungen für Abnutzung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59660