VwGH 09.06.1982, 81/13/0123
VwGH 09.06.1982, 81/13/0123
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §16 Abs1 Z8; |
RS 1 | Dienen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nur dazu, den Wert des Vermögens zu erhöhen, ohne wenigstens auch Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten - wie dies bei vorliegender Abbruchsbewilligung bei Ablösen (Ausmietungen) der Fall ist -, dann gebühren von solchen Anschaffungkosten oder Herstellungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten auch keine Absetzungen für Abnutzung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981130123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-59660