VwGH 24.11.1982, 81/13/0116
VwGH 24.11.1982, 81/13/0116
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Eine freiwillige Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist nur dann als Pflichtversicherung anzuerkennen, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Sozialversicherung tritt, wie dies zB bei einer Weiterversicherung nach dem ASVG der Fall ist, durch die der Steuerpflichtige von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG befreit wird. |
Normen | |
RS 2 | Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung zählen dann zu den Betriebsausgaben, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer - keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (Hinweis auf E , 1951/76). |
Norm | |
RS 3 | Eine Tätigkeit als Sachverständiger und Schätzmeister (wie sie der Bfr ausübt) ist keinem der in § 22 Abs 1 Z 1 EStG aufgezählten Berufe ähnlich (Hinweis E , 3057/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5727 F/1982; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981130116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-59658