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VwGH 24.11.1982, 81/13/0116

VwGH 24.11.1982, 81/13/0116

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine freiwillige Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist nur dann als Pflichtversicherung anzuerkennen, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Sozialversicherung tritt, wie dies zB bei einer Weiterversicherung nach dem ASVG der Fall ist, durch die der Steuerpflichtige von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG befreit wird.
Normen
RS 2
Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung zählen dann zu den Betriebsausgaben, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer - keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (Hinweis auf E , 1951/76).
Norm
RS 3
Eine Tätigkeit als Sachverständiger und Schätzmeister (wie sie der Bfr ausübt) ist keinem der in § 22 Abs 1 Z 1 EStG aufgezählten Berufe ähnlich (Hinweis E , 3057/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5727 F/1982;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-59658