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VwGH 01.12.1982, 81/13/0110

VwGH 01.12.1982, 81/13/0110

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird ein Betrieb nicht mit der Absicht oder Möglichkeit geführt, Gewinne zu erzielen, dann sind die in ihm angefallenen Verluste nicht ausgleichsfähig (Hinweis E , 1466/79, 856/80).
Norm
RS 2
Auch eine Tätigkeit, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild als Gewerbebetrieb darstellt, kann unter bestimmten Umständen keine EINKUNFTSQUELLE im Sinne des Einkommensteuerrechts sein. Als derartiger Umstand kommt unter anderem das Auftreten von Verlusten durch eine Vielzahl von Wirtschaftsperioden, welches für eine ERTRAGSUNFÄHIGKEIT der diesbezüglichen Tätigkeit spricht, in Frage (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 2 EStG 1972, Tz 13).
Norm
RS 3
Ausführungen darüber, daß im Beschwerdefall aus dem Umstand, daß ein zur gewerblichen Personenbeförderung nur bedingt geeignetes Flugzeug angeschafft wurde, daß ferner keine der von der Bfrin getroffenen Maßnahmen zu einer Verbesserung der Ertragssituation geführt hat und überdies die Gesellschafter der Bfrin jeweils Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen bezogen, und jeder von ihnen den Privatpilotenschein besaß, die Behörde zu Recht zur Auffassung gelangen konnte, daß das von der Bfrin geführte Bedarfsflugunternehmen nicht geeignet war, auf Dauer gesehen, Gewinne abzuwerfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5733 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130110.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59655