VwGH 23.09.1981, 81/13/0100
VwGH 23.09.1981, 81/13/0100
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §108 idF 1975/335; |
RS 1 | Kann von der Aussage eines Zeugen eine wesentliche Klärung des Sachverhaltes erwartet werden, dann kann von seiner Einvernahme nicht allein deshalb Abstand genommen werden, weil er einer Vorladung nicht Folge leistet. Vielmehr sind die Finanzstrafbehörden auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht verhalten, die Gründe des Nichterscheinens dieses Zeugen zu erheben und allenfalls sein Erscheinen mit den gesetzlichen Mitteln zu erzwingen. |
Norm | FinStrG §98 idF 1975/335; |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der Unzulässigkeit der vorgreifenden Beweiswürdigung. |
Normen | |
RS 3 | Da die Bindung der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückweisung der Sache (an die Finanzstrafbehörde erster Instanz) im Umfang der Begründungselemente der Rechtsmittelentscheidung besteht, kann die Kassation eines im Finanzstrafverfahren ergangenen Erkenntnisses eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirken. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2338/80 E VwSlg 5573 F/1981 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981130100.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-59653