VwGH 01.07.1981, 81/13/0046
VwGH 01.07.1981, 81/13/0046
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei Ableistung des Präsenzdienstes wird in der Kaserne kein Wohnsitz gemäß § 26 Abs 1 BAO begründet. |
Normen | |
RS 2 | Fahrten zwischen Kaserne und Betriebsort sind grundsätzlich durch die den Steuerpflichtigen persönlich treffende Pflicht zur Ableistung des Präsenzdienstes und nicht betrieblich veranlaßt. Aufwendungen für solche Fahrten hängen mit jenen Bezügen zusammen, die Wehrpflichtigen nach den Bestimmungen des HeeresgebührenG zustehen. Da diese Bezüge im Beschwerdefall gemäß § 3 Z 30 EStG 1972 steuerfrei sind, dürfen damit im Zusammenhang stehende Ausgaben nach § 20 Abs 2 EStG 1972 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. |
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RS 3 | Ein Pkw stellt für einen Zahnarzt nur im Falle tatsächlich überwiegend betrieblicher Nutzung Betriebsvermögen dar (Hinweis auf E , 1534/75, VwSlg 4955/F). |
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RS 4 | Nach § 12 Abs 2 UStG 1972 berechtigt nur eine "überwiegend für Zwecke des Unternehmens" bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung zum Vorsteuerabzug. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981130046.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59638