VwGH 16.02.1983, 81/13/0044
VwGH 16.02.1983, 81/13/0044
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §24 Abs3; |
RS 1 | Bei der AUFGABE DES BETRIEBES hört dieser zu bestehen auf. - Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, die Gewinnabsicht (Gewinnerzielungsabsicht) also aufgegeben, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle iS des EStG angesehen werden, dann kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betrieb im wirtschaftlichen Sinn und daher auch nicht mehr von einem Betriebsvermögen gesprochen werden. Das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen stellt vielmehr Privatvermögen des Betriebsinhabers dar. In einem solchen Fall liegt eine Betriebsaufgabe vor (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 24 EStG 1972, Tz 31). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5756 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981130044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59637