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VwGH 22.09.1982, 81/13/0028

VwGH 22.09.1982, 81/13/0028

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §4 Abs3;
RS 1
Wird in einem zivilgerichtlichen Urteil ausgesprochen, daß ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung ermittelt und seinen Betrieb aufgrund des Ergebnisses eines Erbschaftsprozesses herausgeben muß, auch einen Teil der Gewinne der vorhergehenden Jahre herauszugeben hat, dann wird diese Gewinnherausgabe erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung steuerlich (als Betriebsausgabe) berücksichtigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59631