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VwGH 15.02.1983, 81/11/0122

VwGH 15.02.1983, 81/11/0122

Rechtssätze


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Norm
LPolG Tir 1976 §14 litb;
RS 1
Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom , 3397/80, E , 2519/80, E vom , 2521/80, E vom , 81/11/0019, E vom , 81/11/0033 alles zu § 14 lit b LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0112 E RS 1
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Gem. dem § 44 a lit a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0073 E RS 2
Norm
PolStG Slbg 1975 §3 Abs1;
RS 3
Wenn eine Frau zur Nachtzeit durch 15 Minuten sich an einem öffentlichen Ort aufhält, sich in auffälliger Weise an den Gehsteigrand stellt und durch Hand- und Kopfzeichen versucht, vorüberfahrende Pkw-Lenker auf sich aufmerksam zu machen, wobei auch von einigen Pkw-Lenkern dieses Verhalten bemerkt und darauf reagiert wird, so ist der aus einem solchen Verhalten gezogene Schluss, es bringe allgemein erkennbar die Prostitutionsabsicht zum Ausdruck, nicht rechtswidrig (Hinweis auf E vom , 82/11/0153)
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 4
Wenn auch das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, so ist doch die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. (Hinweis auf E vom , 1941/79).
Normen
VStG §44 Abs1 Z9;
VStG §46 Abs2;
RS 5
Der Umstand, dass die Ausfertigung eines Bescheides ein unrichtiges Datum trägt, verletzt nicht die Rechte des Bfrs, wenn an der Identität des Bescheides kein Zweifel herrscht.
Normen
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
RS 6
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäss obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf die Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom , 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, , 1079/79, , 81/11/0101, , 0873/80.
Norm
VStG §19;
RS 7
Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende Vorstrafe muss lediglich formell rechtskräftig sein; die Erhebung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde findet, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E , 1204/79, B 504, 505/77, sowie B 362, 363, 364).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1079/79 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981110122.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59621