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VwGH 27.04.1982, 81/11/0076

VwGH 27.04.1982, 81/11/0076

Rechtssätze


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Norm
VStG §9;
RS 1
ARBEITGEBER iSd § 28 Abs 1 AZG ist in den Fällen des § 9 VStG (in denen also eine "GESELLSCHAFT, GENOSSENSCHAFT ODER EIN VEREIN" Arbeitgeber ist) das dort genannte Organ. Unter einer GESELLSCHAFT iSd § 9 VStG ist aber nur eine solche mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, demnach nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie zB eine Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft. ARBEITGEBER iSd § 28 Abs 1 AZG sind daher in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht die VERANTWORTLICHEN ORGANE dieser Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter, dh sofern es sich um physische Personen handelt, diese sofern die Gesellschafter jurisitische Personen sind, die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Gesellschafter. Eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen, die nicht den satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen des jeweiligen Gesellschafters zugehören, ist auch durch den zweiten Satz des § 9 VStG nicht gedeckt.
Norm
VStG §9;
RS 2
Der veranwortliche Geschäftsführer der Landesanstalt KÄRNTNER LANDMASCHINENHILFE (LGBl Nr 1949/25) ist nicht zur Vertretung dieser Anstalt nach außen berufen und kann daher nicht wegen einer im Rahmen dieser Anstalt begangenen Übertretung der Gewerbeordnung gemäß § 9 VStG bestraft werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1679/55 E RS 2
Norm
VStG §9;
RS 3
Durch die Bescheidbegründung kann die Umschreibung der im Spruch als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente nicht ergänzt werden (Hinweis E , 1711/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10716 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981110076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59614