VwGH 29.06.1982, 81/11/0057
VwGH 29.06.1982, 81/11/0057
Rechtssätze
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Normen | AVG §63 Abs3; SHG Tir 1973 §1 Abs3; |
RS 1 | Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Antrag auf Sozialhilfe hinsichtlich eines Teilbetrages aus rein rechtlichen Erwägungen, hinsichtlich des übrigen Begehrens mit der Begründung abgewiesen, der Bfr habe sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in keiner Notlage iSd § 1 Abs 3 SHG befunden, und bekämpft der Bfr zwar den gesamten Bescheid, begründet er aber seinen Berufungsantrag nur hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheidteiles, so ist die Berufung, soweit sie sich auf den erstgenannten Bescheidteil bezieht, unzulässig. |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zur Mitwirkungspflicht des Sozialhilfewerbers nach den Grundsätzen des E vom , 1230/78. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981110057.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59613