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VwGH 29.06.1982, 81/11/0057

VwGH 29.06.1982, 81/11/0057

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs3;
SHG Tir 1973 §1 Abs3;
RS 1
Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Antrag auf Sozialhilfe hinsichtlich eines Teilbetrages aus rein rechtlichen Erwägungen, hinsichtlich des übrigen Begehrens mit der Begründung abgewiesen, der Bfr habe sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in keiner Notlage iSd § 1 Abs 3 SHG befunden, und bekämpft der Bfr zwar den gesamten Bescheid, begründet er aber seinen Berufungsantrag nur hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheidteiles, so ist die Berufung, soweit sie sich auf den erstgenannten Bescheidteil bezieht, unzulässig.
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
RS 2
Ausführungen zur Mitwirkungspflicht des Sozialhilfewerbers nach den Grundsätzen des E vom , 1230/78.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981110057.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-59613