VwGH 11.04.1984, 81/11/0027
VwGH 11.04.1984, 81/11/0027
Rechtssätze
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Norm | AVG §71 Abs1 lita; |
RS 1 | Ausführungen zur Überwachungspflicht eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes gegenüber seinen Kanzleibediensteten. |
Norm | AVG §71 Abs1 lita; |
RS 2 | Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt, der sich darauf beschränkt, dem bei ihm tätigen Rechtsanwaltsanwärter bestimmte Aufträge zu erteilen, sich "ohne spezielle Nachforschungen" mit dem Bericht des Rechtsanwaltsanwärters begnügt, "er habe alles erledigt bzw. das Notwendige vorgekehrt", und keinerlei Kautelen allgemeiner Art vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des Rechtsanwaltsanwärters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren, verletzt die ihm obliegende Überwachungspflicht gegenüber dem Rechtsanwaltsanwärter. |
Norm | AVG §10 Abs1; |
RS 3 | Ausführungen zur Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltsanwärters nach § 15 RAO. |
Norm | IESG §7 Abs1; |
RS 4 | |
Normen | |
RS 5 | Ein Bescheid, mit dem ein (mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundener) Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 6 Abs 1 IESG als vespätet zurückgewiesen wird, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil erst gleichzeitig mit seiner Erlassung (und nicht bereits vorher) auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs 1 IESG nicht stattgegeben wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981110027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59611