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VwGH 24.11.1981, 81/11/0009

VwGH 24.11.1981, 81/11/0009

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §60;
PrG 1976 §10;
PrG 1976 §2 Abs1;
PrG 1976 §2 Abs2;
RS 1
Aus der Begründung eines Bescheides muss erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, dass die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr geltend machen kann, enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus dem § 60 AVG erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung.
Normen
AVG §56;
AVG §60;
PrG 1976 §10;
PrG 1976 §2 Abs1;
PrG 1976 §2 Abs2;
RS 2
Der Begriff eines "INTERIMSBESCHEIDES" ist weder dem AVG 1950 noch dem Preisgesetz 1976 bekannt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10600 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981110009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59610