VwGH 24.11.1981, 81/11/0009
VwGH 24.11.1981, 81/11/0009
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus der Begründung eines Bescheides muss erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, dass die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr geltend machen kann, enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus dem § 60 AVG erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung. |
Normen | |
RS 2 | Der Begriff eines "INTERIMSBESCHEIDES" ist weder dem AVG 1950 noch dem Preisgesetz 1976 bekannt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10600 A/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981110009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-59610