VwGH 11.04.1984, 81/11/0001
VwGH 11.04.1984, 81/11/0001
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Wie der VwGH in ständiger Rechsprechung dargetan hat, ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gem Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis auf E vom , 2521/80; , 81/11/0101, , 81/11/0131). |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Bei Prüfung der gem § 19 Abs 1 VStG 1950 rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist unter anderem auch von Bedeutung, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat (Hinweis auf E vom , 3435/78, , 81/11/0033, , 81/11/0131). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981110001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-59609